bin durch Zufall eben auf folgende Site gestossen www.000-bmc.com. Ist ein Zigarettenshop aus Russland, die alle gängigen Marken anbieten zu klasse Preisen. Aber da war doch mal irgendetwas mit illegaler Einfuhr oder? Kennt sich einer von euch damit aus?
(1) Tabakwaren, die sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht werden, sind steuerfrei.
(2) Bei der Beurteilung, ob ein privater oder gewerblicher Zweck vorliegt, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Tabakwaren;2. Ort, an dem die Tabakwaren sich befinden, oder die verwendete Beförderungsart;3. Unterlagen über die Tabakwaren;4. Beschaffenheit der Tabakwaren;5. Menge der Tabakwaren.(3) (aufgehoben)
Werden Tabakwaren aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befinden sie sich
1. in einem Zollverfahren oder
2. in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes,
gelten für die Entstehung und das Erlöschen (in anderen Fällen als durch Einziehung) der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, das Steuerverfahren und, wenn die Steuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet wird, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung die Vorschriften für Zölle sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.
das Gute an der deutschen Gesetzgebung ist ja zweifellos ihre klare und leicht verständliche Ausdrucksweise. Habe nur soviel verstanden, dass es wieder mal nichts wird mit günstigen Zigarettenpreisen. Vielen Dank für die Info.
Schau mal hier nach. Und laß bloß deine Finger von Auslandstabakbestellungen, wenn Dir Du dein Geld nicht abschreiben möchtest.
(Dem Oberfinanzamt und der Zollbehörde ist die momentane Rechtsgrundlage völlig schnuppe. Denn obwohl Du tatsächlich eine gewissen Menge egal auf welchem Weg für den privaten Gebrauch einführen darfst, werden die Postsendungen konfisziert und Du bekommst eine Zollstrafe, nebst Steuernachzahlung. Bei Einspruch darfst Du dann beim Oberfinanzgerichtsgehof klagen.