Hallo@ Ich habe da mal ne frage ,vieleicht weiß ja jemand einen link oder so. Ich müßte mal ein 2zimmer renovieren aber bekomme nur harz und naja Die arbeiten würde ich selbst erledigen, nur muß die arge mich finanzel unterstützen? ich möchte da nicht stehen und die lehnen es abobwohl es mir zusteht.
Schon mal danke für die antworten
fitti
Liebe Grüße Friedhelm:Ich bin ein Mensch und nicht der Alkoholiker:gut: :grins2:und schreibfehler bei eby versteigern:sly:
ZitatGepostet von fitti Hallo@ Ich habe da mal ne frage ,vieleicht weiß ja jemand einen link oder so. Ich müßte mal ein 2zimmer renovieren aber bekomme nur harz und naja Die arbeiten würde ich selbst erledigen, nur muß die arge mich finanzel unterstützen? ich möchte da nicht stehen und die lehnen es abobwohl es mir zusteht. ...
Die Gesetzeslage ist so, dass Du das von Deinem Regelsatz bestreiten musst.
Also - vom Munde absparen. Du kannst ja auch Deinen Internet-Anschluß kündigen...
Hallo Faust Internet ist umsonst vom nachbarn aber da du ein schalk bist er weiß es Ansonsten danke Habe da mal eine anfrage gestartet,aber es wiederspricht sich alles gruß fitti
Liebe Grüße Friedhelm:Ich bin ein Mensch und nicht der Alkoholiker:gut: :grins2:und schreibfehler bei eby versteigern:sly:
Nur zur InfoALG2 - Renovierung muss bezahlt werden Samstag, 11 Februar 2006 Hartz IV: Kommunen müssen Mietern auch Schönheitsreparaturen ersetzen
Kommunen drohen weitere Ausgaben bei ALG-II. Erwerbslosen Forum Deutschland rät zu entsprechenden Anträgen
Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin müssen die Kommunen Mietern im Rahmen von Arbeitslosengeld II die tatsächlichen Aufwendungen der Wohnung erstatten. Dazu gehören auch die mietvertraglich geschuldeten Schönheitsreparaturen, die als einmalige Beihilfe zu übernehmen sind. Das Erwerbslosen Forum Deutschland sieht darin bestätigt, dass das ALG-II viel zu niedrig bemessen sei. Es rät allen Betroffenen Anträge zu stellen. Entsprechende Anträge und Musterwidersprüche- und Klagen werden auf dessen Internetseiten bereitgestellt
Mit seinem Urteil (AZ S 62 AS 1311/05) hat das Berliner Sozialgericht erstmalig festgestellt, dass neben den Regelleistungen und den Unterkunftskosten auch vertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen durch die Kommunen und Arbeitsagenturen zu übernehmen sind. Das Gericht widersprach damit der bisherigen Rechtsauffassung der Arbeitsagentur. Die Entscheidung des Berliner Gerichtes bestätigt unserer Auffassung, wonach das Arbeitslosengeld-II zu niedrig bemessen ist. Hartz-IV-Empfänger können vom Regelsatz keine Ansparungen für solche Aufwendungen machen. Forderungen nach weiteren Kürzungen beim ALG-II sind somit ad absurdum geführt, sagte Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland. Das Erwerbslosen Forum tritt die Einführung einer Grundsicherung für alle Erwerbslosen, ohne Arbeitszwang und Bedürftigkeitsprüfungen. Im ersten Schritt wird die Erhöhung des Arbeitslosengeldes II auf mindestens 500 EU und die vollen Kosten der Unterkunft gefordert. Durch die Entscheidung des Gerichtes könnten nach Ansicht der Initiative weitere nicht eingeplante Kosten auf die Kommunen zukommen.
Erneut zeigt sich, dass Hartz-IV ein Flopp ist, der anstatt der gewünschten Kosteneinsparungen weitere unvorhergesehene Kosten und soziale Schieflagen produziert, so Martin Behrsing. Die Initiative kündigte an, auf ihren Internetseiten einen entsprechenden Antrag bereit zu halten. In Kürze sollen dazu - wegen der zu erwartenden Ablehnungen durch die Behörden - entsprechende Musterwidersprüche- und Klagen bereitgestellt werden. Damit sollen deutschlandweit ähnliche Urteile bei den Sozialgerichten erstritten werden. Das Erwerbslosen Forum Deutschland macht darauf aufmerksam, dass Klagen bei den Sozialgerichten für die Betroffenen kostenfrei sind und man viele Streitigkeiten auch ohne Rechtsanwalt durchfechten kann. ____gruß fitti_____________
Liebe Grüße Friedhelm:Ich bin ein Mensch und nicht der Alkoholiker:gut: :grins2:und schreibfehler bei eby versteigern:sly:
Schönheitsreparaturen sind in den Anwendungsbereich des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 einbezogen.- Zur Angemessenheit im Sinne von § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, wenn ein Hilfeempfänger Kostenangebote dreier Baumärkte vorgelegt hat und die Renovierung eigenhändig durchzuführen gedenkt, um damit die Aufwendungen für die Beauftragung eines Malers zu vermeiden.
SG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2006 - Az.: S 55 AS 11521/05 ER Nur mein antrag ist noch nicht bearbeitet Rechtslage ist doch klar???
LG fitti
Liebe Grüße Friedhelm:Ich bin ein Mensch und nicht der Alkoholiker:gut: :grins2:und schreibfehler bei eby versteigern:sly: