Hallo Schönheitsreparaturen sind in den Anwendungsbereich des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 einbezogen.- Zur Angemessenheit im Sinne von § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, wenn ein Hilfeempfänger Kostenangebote dreier Baumärkte vorgelegt hat und die Renovierung eigenhändig durchzuführen gedenkt, um damit die Aufwendungen für die Beauftragung eines Malers zu vermeiden.
SG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2006 - Az.: S 55 AS 11521/05 ER Nur mein antrag ist noch nicht bearbeitet Rechtslage ist doch klar???
Hy, ja prinzipiell tragen die die Kosten für eine notwendige Renovierung. Entweder muß die Renovierung vom Vermieter verlangt werden (steht ja ne Frist im Mietvertrag) oder aber die Wohnung muß entsprechend ausschaun.Das wiederum ist natürlich ermessensspielraum vom Aussendienst dr Arge.Hab da schlechte Erfahrungen gemacht. Die ham gesagt das ist noch ok,aber für mich wars nicht ok. Hab mich aber letzendlich durchgesetzt.
lg burton
:alles: Meine Rechtschreibfehler werden nicht gequält, sondern leben in Freiheit und deshalb dürft ihr sie gerne adoptieren:anfuehr:
Hy, Heutemorgen am tele sagte mir der sachbearbeiter ,die stadt k.....macht das nicht da die kassen leer sind .wenn ich die schrifftliche absage habe ;wiederspruch
Und wie läufts bei dir
LG FITTI
Liebe Grüße Friedhelm:Ich bin ein Mensch und nicht der Alkoholiker:gut: :grins2:und schreibfehler bei eby versteigern:sly:
Das mit den Entscheidungen eines Sozialgerichtes ist so eine Sache. Sozialgericht Berlin entscheidet so, Sozialgericht 'sonstwo' entscheidet anders.
- Soweit mir bekannt (bin kein Fachmann)ist das dann nur für den Einzelfall entscheidend, bzw. für Berlin, nicht bindend für andere Kommunen, ARGEn oder sonstige.
Zur Zeit stehen meiner Kenntnis nach ein oder mehrere Verfahren beim Bundessozialgericht genau wg. der Renovierungskosten zur Entscheidung an. Diese wären dann bindend soweit ich weiß. Dabei gehts wohl darum ob Renovierungskosten zu den Kosten der Unterkunft gehören oder nicht. Im alten Sozialrecht (vor HartzIV) wurde dies als zu den Kosten der Unterkunft zugehörig gesehen (gibts flächendeckende Urteile zu) nur mit dem HartzIV-Mist fängt genau das selbe Spiel wieder an: alles muß erneut durchgeklagt werden.
Wir kämpfen hier mit einem ähnlichen Problem, allerdings wurde die Renovierung zwar zuerst auf Darlehnsbasis bewillig, aber genau mit dem Punkt der 'Überprüfung durch ein Gericht' wieder zurückgezogen, weil eben genau das überprüft werden sollte, ob dies nun Kosten der Unterkunft sind oder nicht und dieses 'Riskio' will die ARGE hier nicht eingehen.
Man kann auf das Urteil verweisen, bindend ist es aber für andere Komunen, ARGEN etc. nicht, und die ARGE weiß das sehr genau.
(sollte ich völlig falsch liegen bitte korrigieren)
[ Editiert von Ulrich W am 23.07.07 17:40 ]
Denn dort wo sich Schatten und Licht Brechen wie Wellen im Strum, Wenn dieser sie treibt an den Fels, Dort steht an einsamen Ort Der Turm der Erinnerung...