Hallo, Angenommen, vor 2 Jahren wurde eine Art Lohnerhöhung in Form von 0,5 Tage frei in der Woche zw. Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Dipl.Ing. im Einzelhandel) abgesprochen. Also jeden Mittwochnachmittag frei bei gleichem Gehalt. Schriftlich fixiert wurde es nicht.
Aufgrund eines etwas höheren Krankenstand dieses Jahr, z. B. 2 Wochen im Krankenhaus und weil der Lehrling nun in den Außendienst muss, streicht der Arbeitgeber aus Zorn die freien Nachmittage bei gleichem Gehalt. Darf er das so ohne weiteres? Als Kaufmann ist er doch auch für mündliche Zusagen verantwortlich, oder nicht?
In Deutschland gilt zwar Vertragsfreiheit, aber wenn es schon einen schriftlichen gibt, dann bedürfen auch Änderungen der Schriftform. Du kannst nur an sein gutes Herz appellieren.
Nein, das musst Du meines Wissens nicht. Da diese Absprache wie Du schreibst, bereits 2 Jahre existiert, ist es ein Gewohnheitsrecht, dass er nicht einfach so rückgängig machen kann. Er kann den Mittwoch-Mittag streichen, aus Betriebsgründen. Dann muss er aber entweder Zeit- oder Lohnausgleich gewähren.
Man muss dagegen schriftlich Einspruch erheben. Und zwar spätestens bis 6 Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung.
Auch hier gibt es Regeln, die vom Arbeitgeber einzuhalten sind.
Dies habe ich vor zwei Jahren auf einem Seminar für Arbeitsrecht so gelehrt bekommen. Änderungen / Streichungen sind wohl zwischenzeitlich möglich. Deswegen würde ich empfehlen, in solchen Fällen immer einen Fach-Anwalt für Arbeitsrecht zu fragen.
darf er, du hättest bis spätestens einen monat nach der änderung darauf beharren sollen, dass er den freihalbtag in den vertrag nimmt. kuckst du HIER so ists auf zusehen hin und das kann er jederzeit ändern, auch ohne zornig zu sein.
sorry alter, aber der hat dir ans bein geschifft.vor gericht würdest du den kürzeren ziehen.
Hallo Andy, ich kann dem post von Wuchtbrumme nur zustimmen, suche dir fachlichen Rat! (Rechtsanwalt oder Gewerkschaft, die sind in dem Bereich auch sehr beschlagen). Die Frist für das Vorgehen gegen die Änderung des Arbeitsvertrages beträgt aber nur 3 Wochen.
Die von beed vertretene Meinung ist völlig falsch. Die Vertragsfreicheit geht hier sogar so weit, dass eine vertraglich vereinbarte Schriftformklausel mündlich ausgehebelt werden könnte!
Diese Verpflichtung entfällt bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften, von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
Da diese Vereinbarung (wenn auch mündlich) 2 Jahre Bestand hatte ist sie beweisbar. In dem obigen Satz steht nicht, das die Betriebsvereinbarung schriftlich gemacht sein muss.
Aber ich kein Anwalt und halt mich jetzt auch besser zurück.
Danke für die ersten Antworten. Ich habe im Fall diese Frage in werweisswas.de noch reingestellt, bzw. die Fragen an Anwälte die dort rumsurren gestellt. Werde die Meinung dann hier reinstellen, fas es jemand interessiert.
Gewohnheitsrecht hat bei AV garnichts zu suchen. Es gibt immer etwas schriftliches und falls was geändert werden soll, muss das ebenfalls so erfolgen. Zumindest sind die jeweiligen Fristen zu wahren, wenn nur per Handschlag abgeschlossen wurde.
Einen schriftlich geschlossenen Vertrag kann man übrigens nicht mündlich "aushebeln". Es sei denn, eine der beiden Vertragsparteien verstößt gravierend gegen ihn.
Diese Person hat 5 Jahre lang zum Gehalt Umsatz-Provisionen erhalten (Ohne schriftliche Zusatzvereinbarung). Von heute auf morgen bekam diese Person diese Provisionen nicht mehr.
Diese Person hatte einen rechtlichen Anspruch darauf - gemäß Arbeitsgericht auch ohne schriftliche Vereinbarung. Gewohnheitsrecht
Nur ist dieser "Fall" jetzt schon 3 Jahre her. Daher will ich auch etwaige Änderungen gar nicht ausschließen.