Hallo detlef, mir ist noch was eingefallen. Kennst du niemanden, der aufrüstet? In deiner Firma oder so? Frag doch einfach mal bei Bekannten oder größeren Firmen nach und erkläre die Situation deiner Tochter. Viele Firmen, die neue PC's kaufen, geben die alten kostenlos ab, um sie nicht entsorgen zu müssen - war zuletzt bei der Leasingfirma bei uns im Betrieb so. Das würde euch dann gar nichts kosten.
ja? detlef suchte ein komplett packet! und das für die genannten optionen und dem preis von 276 € ...? schlechter scherz!
ZitatGepostet von Igel Hi Jack,
zitat
" das wirst du schon vergessen können, denn das handelsübliche windows xp home edition OEM, welches du mit einem rechner mitbekommen hast lässt sich nicht (ohne illegale hackerkenntnisse) auf einen neuen (anderen) rechner installieren"
Stimmt so pauschal nich, denke das weisst du auch und ich habs auch eine gekauft und keine Hackerkenntnisse und läuft einwandfrei. Habe sogar nach der vierten Installation, als die Seriennummer nicht mehr funktionierte bei Microsoft angerufen und ne neue bekommen. (Die anderen drei hab ich natürlich gelöscht :grins2
Man braucht nicht bei jeder OEM-Version "Hackerkenntnisse". Im übrigen ist sowohl der Verkauf von OEM-Versionen (ohne Rechner) legal, als auch das installieren auf einem anderem Rechner erlaubt sofern man die erste Kopie löscht...
ok, wollt detlef nicht verwirren, aber der vollständigkeit halber und weil DUUU es provozierst... : detlef54 wird es NICHT schaffen seinewindows xp version (welcher art auch immer, ob nun home oder professional) auf einem x-beliebigen rechner zu installieren! das ist fakt!!! und ich will detlef damit nicht weiter in verunsicherung bringen! alle weiteren kommentare entbehren jeglicher grundlage! aus! also bitte in diesem thread keine weiteren "hacker"-"knacker"-"möchtegern"-"könnte vielleicht funzeln"-"klugscheisser"-"kommentare"! DIIIE bringen detlef mit sicherheit NICHT weiter!
ZitatGepostet von Igel Hi... Im übrigen ist sowohl der Verkauf von OEM-Versionen (ohne Rechner) legal, als auch das installieren auf einem anderem Rechner erlaubt sofern man die erste Kopie löscht...
und nochmal der vollständigkeit und rechtlichen relevanz halber: da irrt herr igel aber gewaltig. der verkauf von OEM-versionen ist lizensiert. nur wer autorisiert ist darf auch solche versionen verkaufen. eine übertragung der rechte (beispielsweise beim verkauf eines gebrauchten rechners) funktioniert auch nur mit der legitimen ummeldung dieser. desweiteren: kopien eines betriebssystems sind NICHT erlaubt! bei dieser vorschrift ist microsoft übrigens vorreiter.
DETLEV BITTE NICHT LESEN SONST STÜRZT DEIN RECHNER AB
Hey Jack,
in so nem Forum könnte es ja sein das ausser Detlev noch jemand deinen schlauen Beitrag liest und ihm/ihr nicht bewusst ist das du um Detlev zu schützen absichtlich Mist schreibst. (Es soll schon verschiedene Versionen geben:licht
Zugegeben solche "Hackergeschichten" werden immer gern gelesen, sind in diesem Zusammenhang aber so realistisch wie die Geschichte von den sieben Zwergen.
Oder das alle Italiener nur Spagetti essen, oder...
ZitatGepostet von Jack desweiteren: kopien eines betriebssystems sind NICHT erlaubt!
ist das so? glaube ich nicht.
Denn wenn dem so ist, habe ich hier jede Menge unerlaubter Linux-Kopien herumliegen ... und die Linuxleute bestanden sogar darauf, haben geradezu darum gebettelt dass das Betriebssystem kopiert wird .
ja klar, so isses - jedenfalls bei den Linux-Projekten die mich interessieren .
Ich zitiere kurz (SUSE Linux):
SUSE project is a worldwide community program ... that promotes the use of Linux everywhere. The program provides anyone with free and easy access to the world's most usable Linux distribution, SUSE Linux. ... First you should get a copy of SUSE Linux and install it on your machine.
"copy" = Kopie - oder? Und ne kostenlose dazu - mit allem drum und dran, übermorgen kommt die 10.0 final .
ZitatGepostet von Igel ... in so nem Forum könnte es ja sein das ausser Detlev noch jemand deinen schlauen Beitrag liest und ihm/ihr nicht bewusst ist das du um Detlev zu schützen absichtlich Mist schreibst...
wie du meinst.
ZitatGepostet von tommie
ZitatGepostet von Jack desweiteren: kopien eines betriebssystems sind NICHT erlaubt!
ist das so? glaube ich nicht.
Denn wenn dem so ist, habe ich hier jede Menge unerlaubter Linux-Kopien herumliegen...
ok, da mach ich hier in meiner aussage eine ausdrückliche einschränkung: microsoft erlaubt keine kopien seines betriebssystems!
Microsoft unterliegt vor dem Bundesgerichtshof im Streit um OEM-Vertrieb Gesonderter Vertrieb für OEM-Produkte urheberrechtlich nicht durchsetzbar
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, daß ein Softwareunternehmen keine Ansprüche gegen einen mit ihm vertraglich nicht verbundenen Händler geltend machen kann, wenn dieser ausdrücklich als OEM-Software gekennzeichnete Ware also Software, die nur mit einem neuen PC vertrieben werden soll isoliert an einen Verbraucher veräußert.
Die klagende Microsoft Corporation unterhält für die von ihr entwickelte und vertriebene Software wie auch sonst in der Branche üblich einen gespaltenen Vertrieb: Auf der einen Seite bietet sie sog. Fachhandelsversionen ihrer Programme an, die zum isolierten Erwerb durch Endverbraucher bestimmt sind. Davon getrennt vertreibt sie ihre Programme zur Erstausrüstung neuer Computer in einer einfacheren Ausstattung zu einem wesentlich günstigeren Preis. Diese OEM-Versionen (OEM = Original Equipment Manufacturer) werden von hierzu autorisierten Unternehmen hergestellt und entweder unmittelbar oder über Zwischenhändler an die Hardwarehersteller ausgeliefert. Nach den Verträgen, die Microsoft mit dem Herstellern sowie mit den Zwischenhändlern und den großen PC-Herstellern schließt, dürfen die OEM-Versionen nur zusammen mit einem neuen PC vertrieben werden. Einen entsprechenden Hinweis läßt die Klägerin auf die Verpackung der Software aufdrucken.
Die Beklagte, ein in Berlin ansässiger Hardwarehersteller, hatte von einem Zwischenhändler OEM-Versionen des Betriebssystems der Klägerin (MS-DOS & MS Windows for Workgroups) erworben. Sie veräußerte ein Exemplar isoliert, d.h. ohne einen PC, an einen Endverbraucher. Die Klägerin nahm sie daraufhin wegen einer Verletzung der ihr zustehenden Urheberrechte an der Software auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Da sie so ihr Standpunkt die OEM-Version nur für die gleichzeitige Veräußerung mit einem PC zugelassen habe, sei die von ihr gegebene Erlaubnis zur Weiterverbreitung beschränkt erteilt. Auch der beklagte PC-Hersteller habe nur ein solches beschränktes Nutzungsrecht erhalten und durch den isolierten Weiterverkauf in das der Klägerin zustehende Verbreitungsrecht eingegriffen. Die Beklagte berief sich demgegenüber auf den Erschöpfungsgrundsatz, nach dem ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie ein Computerprogramm ohne Beschränkung weitervertrieben werden könne, wenn es erst einmal mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht worden sei. Mit seinem gestern verkündeten Urteil hat der Bundesgerichtshof im Gegensatz zu den Vorinstanzen die Klage von Microsoft abgewiesen. Dabei ist der BGH ohne weiteres davon ausgegangen, daß das in Rede stehende Programm Urheberrechtsschutz genießt. Nachdem das von der Beklagten isoliert vertriebene Exemplar des Betriebsprogramms mit Zustimmung der Klägerin in den Handel gelangt sei, könne diese aber den weiteren Vertrieb nicht mit Hilfe des Urheberrechts kontrollieren. Eine Befugnis des Urhebers, durch eine beschränkte Rechts einräumung Einfluß auf den weiteren Vertrieb zu nehmen, sei dem deutschen Recht fremd. Der Urheber habe die Möglichkeiten, die Umstände des ersten Inverkehrbringens zu bestimmen. Im Interesse der Verkehrsfähigkeit der Waren sehe das Gesetz dann aber eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts vor. Die sachliche, räumliche oder zeitliche Beschränkung der Rechtseinräumung könne die Wirkungen dieser Erschöpfung nicht verhindern, wenn das fragliche Werkstück wie hier mit Zustimmung des Berechtigten in den Handel gelangt sei. Der Bundesgerichtshof hat im übrigen das Argument der Klägerin nicht gelten lassen, sie sei im Interesse der Bekämpfung der Softwarepiraterie auf einen gespaltenen Vertrieb angewiesen. Wenn die Klägerin ihre Programme verbilligt an PC-Hersteller abgebe, um eine Erstausrüstung der PC mit Microsoft-Produkten zu fördern, sei nicht einzusehen, warum nicht auch Interessenten an einer isolierten Programmkopie in den Genuß des günstigeren Preises kommen sollten. Das Interesse eines Herstellers, verschiedene Marktsegmente mit unterschiedlichen Preisen zu bedienen, werde auch sonst von der Rechtsordnung nicht ohne weiteres geschützt.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2000 - 1 ZR 244/97
... Der Bundesgerichtshof hat im übrigen das Argument der Klägerin nicht gelten lassen, sie sei im Interesse der Bekämpfung der Softwarepiraterie auf einen gespaltenen Vertrieb angewiesen. Wenn die Klägerin ihre Programme verbilligt an PC-Hersteller abgebe, um eine Erstausrüstung der PC mit Microsoft-Produkten zu fördern, sei nicht einzusehen, warum nicht auch Interessenten an einer isolierten Programmkopie in den Genuß des günstigeren Preises kommen sollten. ...
.... das erstaunliche dabei ist, dass man selbst die kostenlos (abgesehen einmal von den Internet-Provider-Kosten) und legal downloadbaren Kopien verkaufen darf: