Dies ist unzutreffend, siehe die Rechtsprechung zu § 29 StVG, exemplarisch:
ja und?...was ist denn an meiner Version:
ZitatGepostet von dry68 Auf gut deutsch: Die jeweilige Zulassungsstelle nimmt den letzten Kenntnisstand als Grundlage...und wird ggf. automatisch eine erneute MPU anordnen, sofern sie keine neuen Erkenntnisse hat, dass diese Person jetzt doch zum Führen eines KFZ geeignet ist!
Hat sich soeben erledigt, mit der Wohnung.Widerspruch war schon per Masil unterwegs.Macht aber nix, dann wissen die Damen beim nächsten Versuch gleich, welche Antwort sie bekommen.
_______________________________________________ Ich bin,wie ich bin,die Einen kennen mich,die Anderen können mich.... C.Adenauer
Dies ist unzutreffend, siehe die Rechtsprechung zu § 29 StVG, exemplarisch:
ja und?...was ist denn an meiner Version:
ZitatGepostet von dry68 Auf gut deutsch: Die jeweilige Zulassungsstelle nimmt den letzten Kenntnisstand als Grundlage...und wird ggf. automatisch eine erneute MPU anordnen, sofern sie keine neuen Erkenntnisse hat, dass diese Person jetzt doch zum Führen eines KFZ geeignet ist!
unzutreffend????...oder besser gesagt, bis auf das ewige hin und her in diesem Verfahren, nicht mit meiner Aussage identisch?
Es verbietet einem ja GsD noch Niemand, so oft und so viel in Revision zu gehen, wie man Geld und Muße dazu hat
Ich verstehe dies nicht, siehe den Leitsatz:
ZitatIst die Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikts im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen worden, so ist bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt.
Du hast geschrieben, die 15 Jahre gelten dann nicht, wenn einmal eine MPU angeordnet gewesen sei. Genau in dem von mir angegebenen Urteil war dies der Fall.
Schreiben wir aneinander vorbei, so dass ich das Problem nicht verstehe?
ZitatGepostet von Jetzisabergut Hat sich soeben erledigt, mit der Wohnung.Widerspruch war schon per Masil unterwegs.Macht aber nix, dann wissen die Damen beim nächsten Versuch gleich, welche Antwort sie bekommen.
Sch****, aber nun nicht zu ändern. Den Widerspruch kannst Du dennoch laufen lassen. Würde nämlich der Vermieter sagen/schreiben, dass Du die Wohnung nicht bekommen hast mangels Kostenzusicherung, dann entstehen ggf. Schadensersatzansprüche. Hilft Dir im Moment nicht weiter, aber vielleicht in der Zukunft. Kannst Du nämlich jetzt nur eine Wohnung bekommen, die über der Angemessenheitsgrenze liegt, dann muss diese unter den geschilderten Umständen finanziert werden.
Schau doch mal unter "meinestadt.de", da gibt es immer Angebote von privaten Vermietern. Plan B ist das Zeitspiel, dies ändert allerdings Deine Situation nicht. Es beruhigt nur ein wenig, dass man nicht in 6 Wochen auf der Straße sitzt.
Besorge Dir die in meiner ersten Antwort geschilderten Atteste und gehe zum Sozialamt wegen einer Notunterkunft. Die haben regelmäßig auch Wohnungen, nicht in den tollsten Gebieten, für den Notfall bei Familien/Müttern mit Kindern. Bei Deiner Vita (nicht abfällig gemeint) sehe ich auch einen Notfall.
Weiterhin würde ich bei der ARGE meines Vertrauens aufschlagen und dieser mitteilen, dass sie mit ihrem rechtswidrigen Verhalten mir nun die Wohnung versaut haben. Du beantragst also bei der ARGE aufgrund der Dringlichkeit die Zusicherung der Übernahme der Maklerkosten gem. § 22 Abs. 3 SGB II. Wenn Dich der Leistungssachbearbeiter hier abwimmeln will, dann sage ihm, dass dies ein Antrag von Dir ist und Du diesen Antrag rechtsmittelfähig beschieden haben willst. Hierfür nimm Dir einen formlosen Antrag mit; wenn Du nicht weißt, wie Du es schreiben sollst, Nachricht an mich, kein Akt.
ZitatIst die Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikts im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen worden, so ist bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt.
Du hast geschrieben, die 15 Jahre gelten dann nicht, wenn einmal eine MPU angeordnet gewesen sei. Genau in dem von mir angegebenen Urteil war dies der Fall.
Schreiben wir aneinander vorbei, so dass ich das Problem nicht verstehe?[/b]
Jo...wahrscheinlich reine Auslegungssache.
# BVerwG v. 09.06.2005: Die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß § 14 Abs 2 Nr 2 FeV iVm § 46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen.
Generell gilt, was der Leistsatz auch ausdrückt, es besteht ein Verwertungsverbot. Hier gab es eine Ausnahme, nämlich hier
Zitat Besonderheiten gelten im vorliegenden Fall jedoch deshalb, weil § 29 Abs. 8 StVG mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl I S. 747) am 1. Januar 1999 zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, als die mit Strafbefehl vom 18. August 1995 getroffenen Entscheidungen bereits im Verkehrszentralregister eingetragen waren. § 65 Abs. 9 StVG enthält eine spezielle Übergangsregelung für Entscheidungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten der gesetzlichen Neuregelung in das Verkehrszentralregister eingetragen worden waren. Der 1. Halbsatz der Vorschrift verweist für vor dem 1. Januar 1999 eingetragene Entscheidun ¬ gen hinsichtlich der Tilgungsbestimmungen auf die bis zum 31. Dezember 1998 geltende Rechtslage. Danach galt eine fünfjährige Tilgungsfrist für in das Verkehrszentralregister einzutragende Geldstrafen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten (vgl. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. 1 StVZO a. F.). Die Verurteilung der Klägerin mit Strafbefehl vom 18. August 1995 war daher unter Anwendung der alten Tilgungsbestimmungen mit Ablauf des 18. August 2000 im Verkehrszentralregister zu tilgen. Die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG n. F. verweist jedoch auch hinsichtlich der Verwertbarkeit auf die alte Rechtslage: Nach dem 2. Halbsatz dieser Vorschrift dürfen die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen grundsätzlich nach § 52 Abs. 2 BZRG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden. Diese Vorschrift lautete wie folgt: "Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, wenn die Verurteilung wegen dieser Tat in das Verkehrszentralregister einzutragen war". Hiernach konnten Eintragungen im Verkehrszentralregister trotz Tilgungsreife in einem Verfahren - ohne zeitliche Begrenzung - berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte - so genannte ewige Verwertung - (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 BVerwG 3 C 14. 01 Buchholz 442. 10 § 65 StVG Nr. 1, S. 4; Götz/ Tolzmann, BZRG, 4. Aufl. 2000, § 52 Rn. 16.). nachzulesen.
Ich hatte dieses Urteil genommen, weil es Regel und Ausnahme gut darstellt.
Und wer mit der MPU Probleme hat, der kann hier mal nachlesen
ZitatGepostet von Jetzisabergut So isser der dry-wird frech und wech isser ab ins bett,decke übern kopf und leise wieder in kissen geweint.
...mit solchen Vermutungen wäre ich an Deiner Stelle aber mal schön vorsichtig! Sonst kommt der böse Zitiermeister im weinerlichen dry durch ... und wird mal verdeutlichen, wer von uns Beiden hier das Weinerchen ist